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Neues von der sozialen Wohnraumförderung in Sachsen

27. September 2016

Bei der gestrigen Podiumsdiskussion (Montag, 26.09.16, 18:00 – 20:00 Uhr Pöge, Haus Leipzig) der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN stellte das SMI (Ulrich Menke, Abteilungsleiter Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen im Sächsischen Innenministerium) den aktuellen Stand der Richtlinie zur sozialen Wohnraumförderung in Sachsen vor. Laut Menke soll diese in den nächsten Wochen dem Kabinett zur Verabschiedung vorgelegt werden. Folgende Eckpunkte sieht die Richtlinie vor:

 

In welchen Gemeinden wird es die Förderung geben?

In jeder Gemeinde:

… die einen Antrag stellt und die entsprechende Indikatoren erfüllt:

  • mehr Bevölkerungswachstum als Zunahme des Wohnraumangebots
  • niedrige Leerstandsquote
  • überdurchschnittliche Angebotsmiete
  • überdurchschnittliche Mietbelastung

… die den Bedarf an belegungsgebundenen Wohnungen nachweisen kann

… die ein fachliches Konzept vorlegt

 

Erhält die Gemeinde dann direkt das Geld und baut damit Wohnungen?

  • die Gemeinden geben das Geld im Rahmen eines Weitergabevertrages an Investoren, die bei der Gemeinde einen Antrag stellen.
  • die Gemeinde kann dann im Sinne ihre Konzeptes steuern, wo + wie viele Sozialwohnungen + mit welcher Ausstattung + zu welchen Mieten entstehen

 

Wieviel Geld steht dafür zur Verfügung?

  • für 2017 werden voraussichtlich für Leipzig ca. 20 Mio. Euro zur Verfügung stehen
  • insgesamt sind allein im Doppelhaushalt 2017/2018, 80 Mio. Euro für den Sozialen Wohnungsbau geplant

 

Wer kann bei der Gemeinde einen Antrag stellen?

Eigentümer, Erwerber oder Bauherren der zu fördernden Wohnung

  • die entweder neu gebaut oder umfassend saniert wird
  • die für 15 Jahre im Mietpreis gebunden und für Menschen mit Wohnberechtigungsschein reserviert wird

 

Wie sieht die Förderung genau aus?

Es wird ein Zuschuss geleistet, der nach Baufortschritt ausgezahlt wird. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich wie folgt

  • vom für diese Wohnung angemessenen Mietpreis werden i.d.R. 3,50 Euro abgezogen
  • diese Miete wird vereinbart
  • darf in den 15 Jahren nur maximal parallel zur Vergleichsmiete steigen

Der dadurch entstehende Mietverlust (15 Jahre, 3,50 Euro pro qm) wird durch den Zuschuss ausgeglichen, wobei folgende Baukostenobergrenzen (nur Kosten der DIN 160) für geförderte Wohnungen gelten:

  • im Neubau: 2.200 €/m²
  • im Bestand: 1.800 €/m²