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FAQ´s zur Bereitstellung von Grundstücken für kooperatives Bauen und Wohnen

Auftretende Fragen zum Konzeptverfahren und zu den bereitgestellten Grundstücken können an folgenden Kontakt gestellt werden: konzeptverfahren@netzwerk-leipziger-freiheit.de Alle gestellten Fragen/Antworten werden auf dieser Homepage veröffentlicht und sind Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen.

 

Für das Objekt in der Sternenstraße wurden digitale Grundrissunterlagen eingestellt. Siehe

 

Für die bereitgestellten Immobilien der Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH steht ab jetzt ein Mustererbbaurechtsvertrag zum Download zur Verfügung

 

FAQ´s

Allgemeine Verfahrensfragen

 

  Kann ein Konzept für zwei Grundstücke eingereicht werden?

Die Baugemeinschaft würde den Zuschlag für beide Grundstücke erhalten, wenn sie für jedes der beiden Grundstücke das beste Konzept abgegeben hat. Dabei muss das Konzept inhaltlich grundstücksübergreifend schlüssig sein aber grundstücksgenau darstellen, was jeweils umgesetzt werden soll. Bei der Bewertung bspw. der Gemeinschaftsflächen, welche ggf. nur in einem Objekt untergebracht werden, wird diese Bewertung dann für beide Grundstücke angesetzt.

 

  Inwieweit bietet das Netzwerk Leipziger Freiheit Unterstützung bei der Ausarbeitung der einzelnen Konzepte an?

Aus verfahrensrechtlichen und ressourcentechnischen Gründen ist eine Beratung einzelner Gruppen im Zeitraum des Konzeptvergabeverfahrens nicht möglich. Allerdings fungiert das Netzwerk gerne als Ansprechpartner für Fragen jeglicher Art und stellt dazu gerne auch Kontakt zu den Fachämtern her. Zudem erfolgt eine Unterstützung im Rahmen von Veranstaltungen. Aktuelle Informationen finden Sie im Abschnitt Veranstaltungen.

 

  Wo finde ich Bebauungspläne, die beim Konzeptverfahren zu berücksichtigen sind?

Unter folgendem Link können alle rechtskräftigen B-Pläne und Satzungen nach BauGB abgerufen bzw. eingesehen werden: https://stadtplan.leipzig.de/WebOffice/synserver?project=Stadtplan&client=core&user=guest.

 

  Wie lässt sich der Grundstückswert errechnen?

Grundstückwert = jährlicher Erbbauzins * 100 / marktüblicher Erbbauzins
Beide Werte (jährlicher Erbbauzins, marktüblicher Erbbauzins) sind dem Exposé zu entnehmen.

 

  Was bedeutet die Regelung „Mindestens 50 % der geschaffenen Wohnungen (bezogen auf Wohneinheiten) müssen durch die Mitglieder der Baugemeinschaft selbst genutzt werden“?

50% der Wohneinheiten im Projekt sollen durch die Mitglieder der Baugruppe selbst genutzt werden. In diese 50% können Wohneinheiten im Vermietungsverhältnis eingerechnet werden, wenn diese von Menschen bewohnt werden, die zu Mitgliedern der Baugruppe im Verwandtschaftsverhältnis 1. oder 2. Grades stehen und somit generationenübergreifendes kooperatives Wohnen gem. dem im Verfahren abgegebenen Konzept umgesetzt wird. Der Anteil dieser ange- bzw. vermieteten Wohneinheiten darf den Anteil der tatsächlich selbstgenutzten Wohneinheiten jedoch nicht übersteigen.

 

  Stellt es ein Hindernis dar, wenn unserer Gruppe Angestellte oder Beauftragte der Stadtverwaltung oder der LWB angehören?

In der Ausschreibung sind keine Personengruppen von der Abgabe von Konzepten ausgeschlossen. Somit können die o.g. Personengruppen am Verfahren ebenso teilnehmen. Sofern eine klare Befangenheit bei einem der Jurymitglieder oder einem der Beisitzenden gegenüber einer Gruppe erkenntlich ist (bspw. durch ein enges Arbeitsverhältnis), wird das Jurymitglied bzw. der oder die Beisitzende nicht an dem entsprechenden Vorstellungstermin und der Entscheidungsfindung teilnehmen und ggf. durch eine Vertretung ersetzt. 

 

  Müssen bei der 15-minütigen Vorstellung des Konzepts alle Personen aus der Baugruppe anwesend sein?

Zur Präsentation müssen nicht zwingend alle Gruppenmitglieder anwesend sein. Allerdings sollte das Spektrum der Gruppe so weit es geht durch die anwesenden Mitglieder abgebildet werden.

 

  Wird im Nachgang das Ergebnis veröffentlicht bzw. werden die nicht gewonnenen Baugruppen darüber informiert, warum sie nicht zum Zuge kamen?

Nach der Jurysitzung werden alle Baugruppen, die ein Konzept eingereicht haben über die Entscheidung informiert.

 

  Im Kriterienset ist die Rede von: „Gruppenorganisation und klare Verantwortlichkeiten und demokratische Entscheidungsfindung (z. B. Identitätsprinzip, Demokratieprinzip, Vetorecht o. ä.)“ Wie soll die Gruppenorganisation dargelegt werden?

Die Gruppenorganisation ist eng mit der gewählten Rechtsform verbunden. Damit verbunden sind Fragen: Wie werden Entscheidungen in der Gruppe getroffen? Wer hat welchen Einfluss? o. ä. Aussagen dazu können im Formular 01 unter Punkt „…..wie wird langfristig der gemeinschaftliche Grundgedanke gelebt?“ und im Rahmen der Jurysitzung gemacht werden.

 

  In den Ausschreibungskriterien ist die Rede von einer „eigenen prüffähigen Investitionskalkulation als Anlage“. Was genau ist damit gemeint? Und gibt es dafür eine Vorlage?

Angaben zur Wirtschaftlichkeit machen Sie bitte in Formular 03. Zusätzlich sollte eine Investitionsrechnung bzw. -kalkulation eingereicht werden, die alle Ausgaben (Baukosten, Zahlungen Erbbauzins, Finanzierungskosten etc.) und alle angenommenen Einnahmen beinhaltet. Prüffahig bedeutet, dass die Berechnungen nachvollziehbar dargestellt sein sollten. Es kann eine entsprechende Vorlage unter konzeptverfahren@netzwerk-leipziger-freiheit.de angefordert werden.

 

Baugruppen

  Muss die Gruppenbildung zum Zeitpunkt der Bewerbung abgeschlossen sein?

Zum Zeitpunkt der Konzeptabgabe müssen die Baugemeinschaften eine hinreichende Vollständigkeit der Gruppe (mindestens 50 %) aufweisen.

 

  Kann die Selbstnutzung der Wohnungen auch durch einen Verein oder eine Sozialgenossenschaft vertretungsweise übernommen werden, welche/r die Wohnungen dann an Nutzer*innen vermietet?

Ja. Eine Bewertung des Konzeptes erfolgt gemäß den veröffentlichten Bewertungskriterien.

 

Erbbaurecht

  Erhöht sich der Erbbauzins mit den Jahren?

Dies ist im jeweiligen Grundstücksexposé unter dem Pkt. „Bedingungen zum Erbbaurecht“ geklärt: „Es wird eine Wertsicherung, orientiert am Verbraucherpreisindex, vereinbart.“. Demnach entwickelt sich der jährliche Erbbauzins entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes. Somit erhöht sich der Zins nicht automatisch aus sich heraus, da der Verbraucherpreisindex auch stagnieren oder sinken kann.

 

  Ist die Grunderwerbsteuer auf die Bestellung des Erbbaurechts von der Gruppe zu zahlen?

Ja, die Grunderwerbsteuer bei Erbbaurechten wird auf Basis der (Renten-)Barwerte der Zinszahlungen über die 110 Jahre berechnet und ist vom Erbbaurechtsnehmer/-in bzw. vom Erbbauberechtigten zu übernehmen.

 

  Was passiert nach den 110 Jahren, wenn die Gruppe das Grundstück behalten möchte?

Nach 110 Jahren erlischt das Erbbaurecht und die Gebäude fallen gegen die Zahlung einer Entschädigung an die Stadt zurück. Das Instrument des Erbbaurechtes wurde genau mit dem Grund ausgewählt, dass die Stadt langfristig im Eigentum der Grundstücke bleibt. Eine Verlängerung des Erbbaurechtes würde deshalb keinem Automatismus unterliegen. Vielmehr wäre darüber zu gegebener Zeit gegen Ende der Vertragslaufzeit zu verhandeln.

 

Finanzierung und Förderung

  Ist eine Finanzierungsabsichtserklärung einer Bank einzureichen?

Die Einreichung einer Finanzierungsabsichtserklärung ist nicht zwingend erforderlich. Allerdings sind bei den Angaben zur Wirtschaftlichkeit (Formblatt 03) und der einzureichenden Investitionsrechnung bzw. -kalkulation realistische Annahmen hinsichtlich der Höhe von Zins, Tilgung und Eigenkapital zu treffen.

 

  Aufgrund der neuen Richtlinie neue (gemäß IV.2 a) aa) (vgl. FRL gebundener Mietwohnraum vom 29. April 2021, SächsABl.)) besteht die Überlegung eine Bindung von 20 Jahren zu beantragen, was die Fördersumme entsprechend erhöhen würde. Kann die maximal geförderte Belegungsbindung von 20 Jahren im Konzept angesetzt werden?

Grundsätzlich ist eine Förderung über 20 Jahre möglich. Die konkrete Ausgestaltung der Förderung wird allerdings im Einzelfall entschieden.

 

  Die Flächenübertragung von privaten WBS m² auf gemeinschaftliche Flächen ist gemäß der Experimentierklausel in § IV.1 f) der FRL gebundener Mietwohnraum vom 29. April 2021 (SächsABl. S. 502) möglich und angeblich seitens der Stadt Leipzig erwünscht. Kann diese Experimentierklausel im laufenden Konzeptverfahren von Bewerber/-innen in Anspruch genommen werden? 

Die Anwendung der Experimentierklausel erfolgt als Einzelfallentscheidung. Gemeinschaftsflächen können bis zur Wohnflächenhöchstgrenze den einzelnen Wohnungen zugerechnet und gefördert werden.  Bei den zu fördernden Wohnungen muss es sich aber trotzdem um Wohnungen handeln, die über Bad/Dusche und Küche bzw. Anschlussmöglichkeit für eine Küche verfügen. Unter Beachtung der genannten Voraussetzungen kann die Experimentierklausel im laufenden Konzeptverfahren angewendet werden.   

 

  Kann die neuen Höhe der Zuwendung gemäß der neuen Fassung der FRL gebundener Mietwohnraum von 3,80 Euro pro Quadratmeter pro Monat angesetzt werden? 

Die Fördermiete bleibt bei 6,50 €/m². In der Anwendung kann sich dies wie folgt gestalten: 

  • 10 Euro-Lagen: 3,50 Euro Förderung/qm aus Landesförderung 
  • 10,50-Lagen: 4 Euro Förderung/qm (3,68 € /m² aus Landesförderung + 0,32 €/m² aus kommunaler Förderung), 
  • 11,00-Lagen: 4,5 Euro Förderung/qm (3,80 € /m² aus Landesförderung + 0, 70 €  /m² aus kommunaler Förderung). 

 

Rechtsform

  Ist die Rechtsform einer GbR/WEG ebenfalls als zukünftige Organisationsstruktur einer Baugemeinschaft im Verfahren zugelassen?

Dies trifft auf jeden Fall zu. Der Stadt Leipzig ist die Rechtsformenneutralität per Stadtratsbeschluss ein Anliegen.

 

  Muss die Rechtsform der zukünftigen Baugemeinschaft mit Übergabe des Konzeptes bereits gegründet/eingetragen etc. sein?

Keinesfalls. Wir raten davon ab, bereits jetzt eine Rechtsform zu gründen, bevor klar ist, ob der Zuschlag für ein Grundstück vorliegt. Die Rechtsform der Gruppen muss erst mit Abschluss des Erbbaurechtsvertrages vorliegen, da diese Rechtsform bzw. diese dann juristischen Person der Gruppe die Vertragspartnerin der Stadt Leipzig oder der LWB ist. Im Konzept ist lediglich anzugeben, welche Rechtsform die Gruppe sich zukünftig geben möchte.

 

  Wie viele Stellplätze müssen im Rahmen der Konzepterstellung vorgesehen werden und ist es möglich, mit Hilfe eines Mobilitätskonzeptes auf Stellplätze zu verzichten und eine Ablöse zu zahlen?

Die Stellplatzsatzung der Stadt Leipzig sieht einen Stellplatzschlüssel von 0,7 bei Wohneinheiten über 50 m² und von 0,5 bei Wohneinheiten unter 50 m² vor. In Abhängigkeit des Konzeptes und der Darstellung der spezifischen Gründe ist in Einzelfällen eine Ablöse möglich. Dies erscheint insbesondere für Standorte möglich, die eine sehr gute ÖPNV-Anbindung aufweisen. Eine weitere Möglichkeit stellt die Einrichtung von Carsharing-Stellplätzen dar (vgl. §49 VwVSächsBO, Stellplatzablösesatzung, Stellplatzsatzung vom 9.11.2019).

 

Fragen zu den bereitgestellten Grundstücken

Allgemein

  Was versteht man unter der Einbindung in die „Eigenart der näheren Umgebung“ nach § 34 BauGB?

Bestandteil der Beurteilung der Einbindung des Neubaus in die „Eigenart der näheren Umgebung“ nach § 34 BauGB ist die Orientierung an die First- und Traufhöhe der Nachbarbebauung. Die dadurch gegebenen Höhen sind Maßgabe für die Geschossigkeit der Neubebauung. Da die Geschosshöhen gründerzeitlicher Bestandsgebäude i.d.R. höher sind, besteht im Neubau die Möglichkeit eine abweichende Geschossigkeit zu erreichen. Daraus resultiert die Formulierung: „3-4 Geschosse + Dachgeschoss“.

 

  Kann ein geschaffener Carsharing-Stellplatz (mit Ladesäule für Elektrofahrzeuge) die Forderung nach 25% geforderten Elektrostellplätzen (Leipziger Stellplatzsatzung §4 Abs. 5) ersetzen?

Die Reduzierung der notwendigen Stellplätze durch Car-Sharing ist in § 4 Abs. 6 der Stellplatzsatzung geregelt. Danach ersetzt ein Car-Sharing Stellplatz 5 reguläre Stellplätze. Zusätzlich muss der Car-Sharing-Betreiber die weiteren vertraglichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Stellplatzsatzung erfüllen. Die Regelung des § 4 Abs. 5 Stellplatzsatzung hingegen regelt weder eine Reduzierungsmöglichkeit von Stellplätzen allgemein, noch eine Reduzierungsmöglichkeit in Bezug auf Car-Sharing. Gegenstand dieser Regelung ist, dass von den errechneten (notwendigen) Stellplätzen dann 25 % baulich bereits so baulich vorgerüstet sein müssen, um Elektroladestationen zu ermöglichen. Eine Reduzierungsmöglichkeit um bis zu 25 Prozent gibt weder der Wortlaut noch die Systematik der Regelungsstruktur her. Sie bezieht sich ausweislich der Überschrift des § 4 Stellplatzsatzung auf die Gestaltung des Stellplatzes.

 

  Was bedeutet es für die Eigentümer, wenn das Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt?

Die Lage in einem Sanierungsgebiet hat nur bedingt Einfluss auf das Konzeptverfahren, da sich die baulichen Vorgaben, die eine besondere Genehmigung durch die Stadt Leipzig benötigen (z.B. Begrünung von Innenhöfen), in den jeweiligen Exposés bereits berücksichtigt wurden. Die Details zur gesonderten Behandlung dieser Flächen werden im weiteren Verlauf des Verfahrens grundstücksspezifisch erläutert. Weiterhin wird der Ausgleichbeitrag, der aufgrund der Lage im Sanierungsgebiet zu zahlen ist, durch den Grundstückseigentümer – und nicht durch den Erbbaurechtsnehmer – entrichtet. Bis 2023 werden alle Sanierungsgebiete in Leipzig aufgelöst.

 

  Wer kommt für die Vorbereitung des Grundstücks/der Baufläche auf?

Für die Vorbereitung des Grundstücks kommt die bezuschlagte Projektgruppe auf. Bei Grundstücken, für welche ein besonderer Mehraufwand für die Baufreimachung besteht (Aufbauten, Berücksichtigung von LVB-Leitungsmasten sowie Aufwuchs), werden die hierfür geschätzten Kosten im Vorhinein wertmindernd vom Grundstückswert abgezogen.

 

  Was bedeutet der Vermerk “Erdarbeiten [bedürfen] der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung”?

Wenn dieser Vermerk aufgeführt ist, so befindet sich das Grundstück innerhalb eines archäologischen Relevanzbereiches. Hierfür gilt: Wenn Erdarbeiten, Bauarbeiten oder Gewässerbaumaßnahmen in archäologischen Relevanzgebieten geplant sind, ist vor Beginn der Arbeiten ein formloser, schriftlicher Antrag bei der unteren Denkmalschutzbehörde (Amt für Bauordnung und Denkmalpflege) zu stellen. Da bei den geplanten Neubauvorhaben ohnehin ein Bauantrag erforderlich ist, schließt dieser den Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit ein.

 

Saarbrückenstraße

  In den Ankündigungsunterlagen steht, dass der ruhende Verkehr in einer Tiefgarage unterzubringen ist und nicht im Hinterhof. Ist es hier denkbar, an Stelle einer Tiefgarage die Stellplätze auch im Erdgeschoss des Gebäudes unterzubringen? Die Anforderung, dass die Fahrzeuge den Fußweg jeweils nur vorwärts überqueren sollen, ist bekannt.

Die Unterbringung von Stellplätzen könnte auch im Erdgeschoss erfolgen. Die Gestaltung des Erdgeschossbereiches weist allerdings erfahrungsgemäß einige Herausforderungen auf. Die Zufahrt sollte aus unserer Sicht dann von der Klausenerstraße erfolgen, damit die Vorgartenzone in der Saarbrückenstraße erhalten bleibt. 

 

  Ist es denkbar, zumindest einen Carsharing-Stellplatz und/oder einen Behindertenstellplatz in dem Bereich des Hofzugangs an der südwestlichen Giebelseite des Gebäudes vorzusehen.

Es ist möglich einen Carsharing-Stellplatz und/oder einen Behindertenstellplatz im Bereich des Hofzugangs an der zukünftigen Giebelseite unterzubringen.

 

  Bezieht sich der geschuldete jährliche Erbbauzins auf die gesamte Grundstücksfläche zum Bodenrichtwert von 900 €/m² (Orientierungswert) oder nur auf die bebaubare Fläche und ein reduzierter Satz auf die Hof- und Grünfläche? M. a. W.: Für das Grundstück Saarbrückenstraße sind anfänglich EUR 21.600 jährlich zu zahlen (960 m² x 900 € x 2,5 %) oder ist es weniger?

Die angenommene Berechnung der Kosten im Rahmen des Erbbaurechts sind als Richtwert korrekt. Es wird nicht zwischen bebaubaren und nicht bebaubaren Grundstücksbereichen unterschieden. Der konkrete Verkehrswert des Grundstückes wird mit der Ausschreibung bekannt gegeben (März 2022).

 

 Wie verläuft die Kündigung der Pachtverträge der Garagenbesitzer? Wie lange sind die Kündigungsfristen? Ist der Erbbaurechtsnehmer ggf. Entschädigungspflichtig, sofern die Garage im Eigentum des Pächters ist?

Die bestehenden Nutzungsverträge gehen mit dem Besitzübergang nach Abschluss der Erbbaurechtsvertrages mit allen Rechten und Pflichten auf die Erbbauberechtigten über. Bei entsprechenden Planungsfortschritt sind die Verträge dann durch die Erbbauberechtigten zu kündigen (8 Garagen, organisiert in einem eingetragenen Verein [Garagengemeinschaft Saarbrückenstraße e. V.] Verträge ausschließlich mit Privatpersonen, 3 Verträge nach BGB, 5 Verträge enthalten Regelungen nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz). Die Garagennutzer sind über die Durchführung der Konzeptverfahren informiert. Die Verträge sind in aller Regel mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Werden die Verträge gekündigt, um das Grundstück bebauen zu können, besteht seitens der Eigentümer der Garagengebäude kein Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich sind hier die Reglungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Zudem gilt:

  • Der Eigentümer des Bauwerks kann das Bauwerk entfernen und mitnehmen.
  • Dem Grunde nach kann eine Entschädigung vom Gebäudeeigentümer verlangt werden, sollte das Garagenbauwerk vom Grundstückseigentümer übernommen werden und dessen Grundstück im Wert erhöhen. Im Fall des Grundstücks Saarbrückenstraße liegt aber eine Wertminderung vor, da der Abriss der Garage vor der Neubebauung nötig ist.
  • Für den Abriss durch den Grundstückseigentümer – Vertrag läuft noch bis 31.12.2022 – liegen die Abrisskosten hälftig beim Grundstückseigentümer und Eigentümer des Bauwerks. ABER nach dem 31.12.2022 (Vertragsende) muss der Eigentümer des Bauwerks alleinig die Abrisskosten tragen.
  • für 8 Garagen werden 2064 € Nutzungsentgelt plus 336 € Betriebskostenpauschale gezahlt.

 Ist es möglich, den Neubau zur Klausener Straße mit 5 Geschossen + Dachgeschoss auszuführen, wenn der Gebäudeteil zur Saarbrückenstraße die niedrigere Traufhöhe des Gebäudes „Saarbrückenstraße 4“ aufnimmt. 

Gemäß den Aussagen im Expose zum Planungsrecht ist aus städtebaulicher Sicht die Errichtung eines vier- bis fünfgeschossigen Gebäudes unter Aufnahme der Trauflinien und Gebäudetiefen der Nachbarbebauung möglich. Die nähere Umgebung wird in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung fast ausschließlich durch drei- bis viergeschossige Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss geprägt.  

 

 Welche Hausnummer wird das Haus bekommen? 

Das Objekt wird im Exposé (Plan zur Bebaubarkeit) als Saarbrückenstraße Nr. 8 ausgewiesen.

 

Hermann-Liebmann-Str. 43

 Darf trotz des Denkmalschutzes der Grundriss der Wohnungen verändert werden? Dürfen also Wände entfernt und Wohnungen vergrößert/ zusammengelegt werden?

Eine grundsätzliche Veränderung der Grundrissaufteilung ist nicht möglich. Im Rahmen der statischen Gegebenheiten/Möglichkeiten und vorbehaltlich der bauordnungsrechtlichen sowie planungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit (das Gebäude liegt in einem Gebiet mit Sozialer Erhaltungssatzung) sind Grundrissanpassungen (z. B. für den Ersteinbau von grundausgestatteten Bädern oder zur Nutzbarmachung des Dachraumes), welche die Grundrissstruktur nicht maßgeblich verändern, zulässig. Küchenräume sollen nicht aufgelöst werden.
Der Anbau von Balkonen ist denkbar.

 

 In den Objekten Herrmann-Liebmann-Str. und Althener Str. wurde laut den Exposés Hausschwamm festgestellt. Wurde hierzu bereits ein einsehbares Gutachten durchgeführt, um das Ausmaß des Befalls besser einschätzen zu können?

Es liegen keine entsprechenden Gutachten vor.

 

Schreiberstraße

 Warum gibt es im Plan zur Bebaubarkeit für das Grundstück Schreiberstraße nicht bebaubare Bereiche?

Die nicht bebaubaren Bereiche bzw. die vorgegebene maximale bebaubare Grundstücksfläche ergibt sich aus dem städtebaulichen Nutzungs- und Erschließungskonzept, welches in Auszügen der Ausschreibung beiliegt.

 

Holzhäuser Str. 48

 Einige Gebäude in der Straße haben Erker und Gauben zur Straßenseite (Holzhäuser Str. 47, 63, 65, 72). Ist die Ausbildung von Erkern zur Straßenseite genehmigungsfähig? Wenn ja wie tief und wie lang können diese maximal sein?  Ist die Ausbildung von Gauben zur Straßenseite genehmigungsfähig? Wenn ja wie tief und wie lang können diese maximal sein?

Erker und Gauben zur Straßenseite spielen im maßgeblichen Abschnitt der Holzhäuser Straße nur eine untergeordnete Rolle. Zusätzliche Wohnflächen, die dadurch entstehen könnten, sind daher bei der Kostenkalkulation außer Betracht zu lassen. Dies schließt nicht aus, dass im Rahmen des Bauantragsverfahrens die genannten Elemente in geringem Umfang Teil der Fassaden- und Dachgestaltung werden können.

 

Holzhäuser Str. 54-58

 Wer ist der Eigentümer des Grundstückes 847?

Der Eigentümer kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt gegeben werden.

 

 Wer ist der Eigentümer des Grundstückes 846/3 westlich des Baugrundstückes? Können auf dem Grundstück 846/3 Abstandsflächen abgelegt werden? Wenn dies der Fall ist, bis zur Hälfte oder komplett bis an die Grundstücksgrenze? 

Eigentümer des Grundstückes ist die Stadt Leipzig. Die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück sind unabhängig von der derzeitigen Nutzung einzuhalten. Die maximale Bebaubarkeit ist dem Expose zu entnehmen. Erforderliche Baulasten werden übernommen.

 

 Generell gilt es nach §34 zu bauen und somit die umliegende Bebauung zu betrachten. Die Trauf- und Firsthöhe sollte sich an den Altbau in der Holzhäuser Straße 60 anpassen. Ist für den Neubau eine Geschossigkeit von 5 Geschossen plus Dachgeschoß (wie beim Nachbargebäude Haus-Nr. 60 und 60A) möglich?

Ja.

 

 Wird eine Sockelausbildung (Hochparterre) als notwendig erachtet?

Nein.

 

 Einige Gebäude in der Straße haben Erker und Gauben zur Straßenseite (Holzhäuser Str. 47, 63, 65, 72). Ist die Ausbildung von Erkern zur Straßenseite genehmigungsfähig? Wenn ja wie tief und wie lang können diese maximal sein?  Ist die Ausbildung von Gauben zur Straßenseite genehmigungsfähig? Wenn ja wie tief und wie lang können diese maximal sein?

Erker und Gauben zur Straßenseite spielen im maßgeblichen Abschnitt der Holzhäuser Straße nur eine untergeordnete Rolle. Zusätzliche Wohnflächen, die dadurch entstehen könnten, sind daher bei der Kostenkalkulation außer Betracht zu lassen. Dies schließt nicht aus, dass im Rahmen des Bauantragsverfahrens die genannten Elemente in geringem Umfang Teil der Fassaden- und Dachgestaltung werden können.

 

 In der Ausschreibung steht auf Seite 6 im „Plan zur Bebaubarkeit“: „keine weiteren Stellplätze im Hof“. Bedeutet das, dass bereits Stellplätze vorhanden sind? Und wenn notwenige Stellplätze nicht im Hof Platz finden dürfen, wo sollen diese dann untergebracht werden?

Es befinden sich keine Stellplätze im Hof. Die Formulierung weist darauf hin, dass keine Stellplätze im Hof anzuordnen sind. Die Stellplätze sollten im Gebäude (ggf. Tiefgarage) geschaffen werden.

 

 Nach überschläglicher Berechnung könnten die PKW-Stellplätze per Stellplatzverordnung Stadt Leipzig ÖPNV-Entfernung/ Car-Sharing auf 2 Stellplätze reduziert werden. Gibt es eine Mindestanzahl von Stellplätzen, die auf dem Grundstück hergestellt werden müssen?

Die Leipziger Stellplatzverordnung ist grundsätzlich einzuhalten. Die Frage nach der Mindestanzahl der Stellplätze ist im Konzept schlüssig abzuleiten.

 

 Haben Sie präzisere Informationen zu der Wasserleitung die unter dem Weg verläuft (Genaue Lage/ Abstände etc.)? Leider zeigt der beigelegte Plan die Leitung nur auf ca. 3-6 Meter genau an.

Genauere Unterlagen liegen derzeit nicht vor. Die Konkretisierung der Planung sollte nach einer evtl. Erstplatzierung im Konzeptverfahren erfolgen.

 

 Eine Fußgängerdurchwegung, ca. 5m Breite soll durch das Gebäude und über das Grundstück führen. Ist die Lage des Weges flexibel oder muss dieser an der Grundstücksgrenze entlang geführt werden? Kann diese Durchwegung auch befahrbar gestaltet werden (Auto, Fahrrad, Feuerwehr …)?

Eine Verlegung des Weges ist nicht möglich, da die jetzige Lage die kürzestmögliche Verbindung für Fußgänger herstellt. Es ist unklar, welchen Vorteil eine Verlegung für den künftigen Grundstückseigentümer haben sollte, denn er verläuft jetzt entlang des Grundstücksrandes und würde bei einer Verlegung das Grundstück zerschneiden. Wie aus dem Exposé hervorgeht, verläuft unter ihm außerdem eine Trinkwasserleitung, deren Verlegung mit Kosten verbunden wäre. Aufgrund der geringen Breite muss es bei einem reinen Fußweg bleiben.

 

  Welche Vorgaben bestehen bzgl. der Integration eines sozialen Trägers (Kinderschutzbund)?

Basierend auf einer Ideenskizze des Kinderschutzbundes sollten folgende Anforderungen zur Integration eines Sozialen Trägers berücksichtigt werden (die Aufzählung ist beispielhaft):

  • Barrierefreier Zugang (breite Eingangstür) und breite Raumtüren (für Rollstuhlfahrer*innen)
  • Flur / größerer Eingangsbereich mit Möglichkeit Kinderwagen/Laufräder etc. abzustellen
  • alle Räume müssen über den Flur erreichbar sein
  • 1 großer Seminarraum
  • 1 Mehrzweckraum mit offener Küche mit Zugang zur Terrasse/Garten – mit sehr großer Fensterfront
  • 1 Büroraum
  • 1 Abstellraum
  • 1 Toilettenraum
  • offene Fassadengestaltung unter Berücksichtigung des Sonnenschutzes

Raumbedarf insgesamt ca. 100 – 150m².